Verordnungen:
Die logopädische Therapie kann nur nach ärztlicher Verordnung erfolgen.
Folgende Ärztegruppen können eine Verordnung für Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen ausstellen:
-          Hausarzt
-          Kinderarzt
-          HNO-Arzt
-          Phoniater, Pädaudiologe
-          Neurologe
-          Zahnarzt
-          Kieferorthopäde

Das Rezept ist zum ersten Termin in der logopädischen Praxis abzugeben; dabei darf der Tag der Ausstellung nicht älter als 14 Tage sein, es sei denn der Arzt hat einen anderen Behandlungsbeginn festgelegt .   Mit Patienten der privaten Krankenkassen wird vor der Behandlung ein separater Dienstvertrag abgeschlossen.
Die Behandlung findet in den Praxisräumen statt oder erfolgt auf Verordnung als Hausbesuch (bzw. Heimbesuch). In der ersten Therapiestunde wird ein logopädischer Befund erhoben. Je nach Störungsbild wird dabei die Sprach-, Sprech- oder Stimmleistung überprüft sowie die entsprechenden Wahrnehmungsfähigkeiten und motorischen Fertigkeiten. Es wird ein Gespräch über die bisherige sprachliche als auch allgemeine Entwicklung geführt, über die Entstehungsge-schichte des Störungsbildes und das soziale Umfeld. Aus den gesamten Erkenntnissen wird ein auf den Patienten abgestimmter Therapieplan erstellt. Die dann aufeinander folgenden Behandlungen (i.d.R. 10 Stück) dürfen nicht länger als
14 Tage unterbrochen werden, da sonst das Rezept ungültig wird. Termine sollten nach Möglichkeit eingehalten werden bzw. in dringenden Fällen spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Unentschuldigt nicht wahrgenommene Termine oder nicht rechtzeitig abgesagte Termine werden privat in Rechnung gestellt. Nach dem letzten Termin erhält der verordnende Arzt einen Therapiebericht zum derzeitigen Therapiestand sowie zur prognostischen Einschätzung. Aufgrund dessen entscheidet der Arzt über die Weiterführung der Therapie.